Verein
Alles Wichtige rund um die Blau-Weißen
MITGLIED WERDEN
Willst Du Mitglied werden, selbst Fußball spielen oder den Verein unterstützen, dann sende das MITGLIEDSFORMULAR unterschrieben an:
SV Blau-Weiß Dannewalde 1921 e. V.
c/o Lars Kiekbach
Bärensprunger Straße 5c
16866 Gumtow OT Dannenwalde
oder an folgende E-Mail-Adresse: [email protected]
VORSTAND
Der Vorstand des SV Blau Weiß Dannenwalde 1921 e. V. setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender Lars Kiekbach
Stellv. Vorsitzender Tino Kornführer
Abteilungsleiter Fußball Siegmar Rische
Stellv. Abteilungsleiter Fußball Enrico Schlöffel
Schatzmeister Andreas Schwarz
Jugenwart Tino Karper
Technischer Leiter Tobias Rische
Schriftführerin Anja Blumenthal
Ihr erreicht den Vorstand über die Kontakseite.
GESCHICHTE
Anfangsjahre
Der SV Blau-Weiß Dannenwalde wurde im Juni 1921 gegründet. Die 1. Urkunde erhielt der Verein in Kyritz 1922 beim Kreisjugendfest. Die Blau-Weißen belegten den 2. Platz. Jüngster Fußballspieler für die Männermannschaft war damals Erhard Blumenthal mit nur 15 Jahren.
Zwischen Hühnereiern und Bezirksmeisterschaften
In Folge des 2. Weltkriegs nahm der SV Dannenwalde erst 1948 den Spielbetrieb wieder auf. Der erste eigene Trikotsatz wurde damals mit 600 Eiern bezahlt.
Ab 1953 stellten sich erste Erfolge ein. Nach den gewonnen Kreismeisterschaften 1952 und 1953 stieg der Klub in die Bezirksklasse auf. 1955 erkämpfte sich das Team ein Ticket zum 5. Deutschen Turn- und Sportfest in Leipzig.
1960 bis 1962 erfolgte der Bau des jetzigen Sporthauses. Umkleidemöglichkeiten hatten Heim- wie Gästemannschaften in einem ausrangierten Bahnwagon. Das Sporthaus wurde 1965 bis 1966 erweitert, jener Aufbau war zunächst als Hühnerstall gedacht.
In der Saison 1962/63 wurde das Team erneut Kreismeister, und es gelang der erneute Aufstieg in die Bezirksklasse. Kreismeisterschaft und Aufstieg konnten in der Saison 1970/71 wiederholt werden. 1982 klappte es sogar mit dem Sieg der Bezirksklasse Staffel A, nachdem sich der Verein 1981 kurzzeitig mit der SG Vehlow zusammenschloss. Der Nachwuchs holte 1967/68 die Kreisjugendmeisterschaft.
1985 bis 1986 wurde der Sportplatz um- und neugebaut. In Vehlow nutze der Verein einen Ausweichplatz
Nachwendezeit – Von der BSG Traktor zu Blau-Weiß
1991 erfolgte die Umbenennung der BSG Traktor zum SV Blau-Weiß Dannenwalde. Ein Jahr später begann der Verein im Fußballkreis Prignitz neu und konnte seine Leistungen in der Saison 1995/96 mit dem Sieg des Kreispokals und 1996/97 mit dem Kreismeistertitel krönen. In der Landesklasse West konnte sich die Herrenmanschaft nur eine Saison halten.
1997 bis 2001 wurden Vereinsgelände und Vereinshaus weiterentwickelt. Es erfolgte der Aufbau der Flutlichtanlage, der Einbau einer Ölheizungsanlage und der Anbau eines Getränkeausschanks.
Goldene Fußballjahre
Nach drei Jahren ohne Titel gelang in der goldenen Saison 1999/2000 erneut der Pokalsieg und die Kreismeisterschaft, mit der der Wiederaufstieg in die Landesklasse verbunden war. Diesmal sollten sich die Blau-Weißen neun Jahre ohne Unterbrechung in der Spielklasse halten können. Auch die Altherrenmannschaft konnte in der Saison 1998/99 den Kreismeistertitel im Fußballkreis Prignitz feiern.
2007 wurde sogar eine Frauenmannschaft angemeldet .
In jüngster Zeit
2014 wurde der FK-Prignitz mit dem FK Ostprignitz Ruppin zum Fußballkreis Prignitz-Ruppin zusammengeschlossen. Nur zwei Jahre später, in der Saison 2015/16, mussten die Blau-Weißen erstmals die Männermannschaft wegen fehlender Spieler vom aktiven Spielbetrieb abmelden. Ein Jahr später kam es zum Neubeginn in der Kreisliga. Seit 2017 spielt die Herrenmannschaft in der 1. Kreisklasse.
Aktuell hat der Verein wieder vier Nachwuchsmannschaften im Spielbetrieb, sowie
eine Kooperation mit dem SV Blumenthal-Grabow e. V.. Die ganz Kleinen kicken seit 2022 in einer Bambini-Mannschaft.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Blau-Weiß Dannenwalde 1921 e. V.“ (nachfolgend Verein) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin, die alsbald erfolgen soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ erhält die Satzung Rechtskraft.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Gumtow, Ortsteil Dannenwalde.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, §§ 51 ff der AO. Für die Durchführung der Zwecke des Vereins sind die Satzungen und Bestimmungen des Landessportbundes Brandenburg sowie des DSB Maßgebend.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung eines umfangreichen Sportlebens in allen Sportarten, insbesondere des Kinder-, Jugend- und Frauensports. Schwerpunkt der Aktivitäten ist der Fußballsport.
(3) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Organisationen in Dannenwalde an.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder sportlich Interessierte werden, der sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft gliedert sich in
- Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.
- Jugendliche von 14 bis 18 Jahre.
- Erwachsene ab 18 Jahre.
- Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung ernannt werden, sie sind dann vom Beitrag befreit. Zwischen den Mitgliederversammlungen, die in der Regel einmal jährlich stattfinden, kann der Vorstand einstimmig Ehrenmitglieder ernennen. Die nächste Mitgliederversammlung ist zu informieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur schriftlich zum 30.06.und 31.12. mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
- durch Ausschließung mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann,
- wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet wurden.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern sind gemäß Finanzierungsordnung Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine Befreiung oder Minderung des Beitrages.
(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden insbesondere wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
(4) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand, besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Schriftführer und die gewählten Beisitzer gehören dem Vorstand an. Den Beisitzern werden Funktionen zugeordnet. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der gesamte Vorstand kann maximal zehn Mitglieder umfassen. Es ist nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung zulässig die Wahl im Block vorzunehmen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertretenen Vorsitzenden und den Kassenwart. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus so ist der Vorstand berechtigt, einen geeigneten Nachfolger für die verbleibende Zeit, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch einfache Mehrheit im Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung.
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
- Die Ausschließung eines Mitgliedes.
- Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ihre Ergänzung bis spätesten eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des
- Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der
- Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder Kraft Gesetzes.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister anzuzeigen. Änderungen der Satzung, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Zur Einhaltung und Kontrolle der finanziellen Ordnungsmäßigkeit ist von der Mitgliederversammlung eine Revisionskommission zu wählen. Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Personen und höchstens aus drei Personen. Der Bericht über die Ordnungsmäßigkeit ist der Mitgliederversammlung vorzustellen und in deren Folge der Kassenwart und der Vorstand durch die Mitgliederversammlung zu entlasten.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde, erhoben werden. Die Zugänglichkeit wird durch Aushang gewährleistet.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt grundsätzlich einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des§ 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellve1tretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er in der Regel monatlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Abteilungen
Für jede, der im Verein betriebenen Sportarten wird eine Abteilung gebildet, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt. Die Abteilungsbeauftragten bestimmen aus ihrer Mitte als ihren Sprecher den Sportwart, zusätzlich zur Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen und Kinder den Jugendwart.
§ 9 Auflösung und Änderung des Zweckes
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen ( siehe auch § 6 Abs.1). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gumtow unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand arbeitet eine Finanzierungsordnung aus, die alle finanziellen Belange des Vereins regelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Dannenwalde, den 6. März 2009
Sponsoring
Vielen Dank an alle Sponsoren, die uns seit Jahren unterstützen!
Mike Hanstein – TLS-Transport
Güterbeförderung im Straßenverkehr, Gumtow
Landwirtschaftsbetrieb Teickner
Landwirtschaftliche Produkte, Gumtow